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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Intermedia

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Intermedia Peters GmbH, Werbeagentur (nachstehend Agentur) und ihrem Auftraggeber (nachstehend Werbetreibender) zu verstehen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden allen Vertragsverhältnissen zwischen Agentur und Werbetreibendem zugrundegelegt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht deren Wirksamkeit als Ganzes.

Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbetreibenden sind ohne unsere ausdrückliche Bestätigung unwirksam.

§ 1

Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.

§ 2

Die Agentur ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbetreibenden agenturmässig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 3

Die Agentur überwacht auf Wunsch die ordnungsgemässe Durchführung aller Werbemassnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.Aufträge an Lieferanten erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie ist auch berechtigt nach Rücksprache, im Rahmen der genehmigten Massnahmen, Aufträge an Dritte im Namen und für Rechnung des Werbetreibenden zu erteilen. Bei der Erteilung von Druckaufträgen unterliegt die Agentur, genauso wie der Werbetreibende, den Lieferbedingungen der Druckindustrie, d.h. 10% Mehr- oder Minderlieferung von Drucksachen jeglicher Art gelten mit der Auftragserteilung als akzeptiert. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbetreibenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Vermittler auf.

§ 4

Die Agentur haftet bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen Dritte an den Werbetreibenden ab. Der Werbetreibende verpflichtet sich, die bei Auftragserteilung durch die Agentur an Dritte zugrundegelegten Geschäftsbedingungen auch für sich als verbindlich anzuerkennen. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Ausführungsfristen beginnen erst dann, wenn der Werbetreibende alle zur Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen übergeben hat. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemässen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Werbetreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Läßt der Werbetreibende von sich aus Korrekturen vornehemen, entfällt jede Haftung der Agentur. Wird durch Korrektur die optische Gestaltung verändert, so sind keinerlei Schadensersatzansprüche an die Agentur möglich.

§ 5

Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbetreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so wird die übliche Vergütung geschuldet, auch bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitung oder erfolgten Beratung.

§ 6

Kommt eine von der Agentur im Auftrag des Werbetreibenden ausgearbeitete Konzeption nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

§ 7

Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschliesslich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechtes, erwirbt der Werbetreibende nur das Recht der Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfange und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
Geht die Verwendung hierüber hinaus, auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht besondere Vereinbarung erfolgte. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben.Unsere Modelle, Entwürfe- und Reinzeichnungsarbeiten, die wir dem Werbetreibenden über-lassen, bleiben bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus wel-chen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn das Honorar für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Für Beschädigung haftet der Werbetreibende. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestalteten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbetreibenden hinzuweisen.

§ 8

Der Werbetreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbetreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechten Dritter entstanden sind. Der Werbetreibende stellt die Agentur ausdrücklich von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der vorste-henden Rechte frei.

§ 9

Eigentums-, Urhebernutzungs- und Sonderschutzrechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbetreibenden über, als dies ausdrücklich vertraglich geregelt wurde.

§ 10

Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird seitens der Agentur keine Gewähr übernommen.

§ 11

Der Werbetreibende kann die von der Agentur eingereichten Vorschläge ungeachtet dessen, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht, weder direkt noch abgewandelt oder durch Dritte verwenden lassen.

§ 12

Die Agentur haftet für Fehler in der verbindlichen Beratung nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine rechtliche Beratungspflicht durch die Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur hat lediglich aus besonderem Anlass eine Hinweispflicht, wenn ihr eine bestimm-te Werbemaßnahmen rechtlich unzulässig erscheint. Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Agentur trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Werbetreibenden die Werbemaßnahme dennoch durchführt. Wird die Agentur wegen einer Werbung auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen, so hat der Werbetreibende die Kosten der Inanspruchnahme und einen eventuellen Schadensersatz zu übernehemen, wenn die Inanspruchnahme nicht auf grobes Verschulden der Agentur beruht. Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet die Agentur nur insoweit, als sie selbst Ansprüche gegen die Werbungsdurchführenden stellen kann. Haftungsbeschränkungen aufgrund der Einschaltverträge gelten auch im Verhältnis zum Werbetreibenden. Für eigenes fahrlässiges Verhalten und für vorsätzlich oder fahrlässiges Verhalten eines Angestellten bei der Vergabe von Media-Aufträgen haftet die Agentur nicht.

§ 13

Die von der Agentur erstellten digitalen Daten aller Art sind media- bzw. drucktechnische Zwischenergebnisse und grundsätzlich Eigentum der Agentur. Der Einsatz oder die Verwendung dieser Daten auch in modifizierter Form außerhalb der Agentur, bedarf deren schriftlicher Genehmigung, ist aber in jedem Fall durch den vereinbarten Zweck und Umfang begrenzt.

§ 14

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Dillenburg.